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Samstag, 7. Juni 2014

YouTube/GEMA - Steit

Da es anscheinend immer noch Klärungsbedarf im Fall YouTube/GEMA gibt......

Schauen wir uns einmal die unstrittigen und jederzeit auf ihre Richtigkeit nachprüfbaren Fakten an.
Ich werde mich bemühen, diese so gut es geht in verständlichem Deutsch zu beschreiben. Bitte seht es mir nach, wenn es mir nicht immer gelingt.

Youtube stellt einen Plattform bereit, auf der Benutzer Videos hochladen können.
Laut der AGB von Youtube muss der Benutzer, der ein Video hochlädt, zwingend auch der Rechteinhaber sein.

Ein Urheber ist eine Person, die ein schöpferisches Werk erschafft. Dies kann ein Bild, eine Skulptur, ein Gedicht, ein Roman, ein Video oder auch Musik sein.

Künstler oder Interpreten können Urheber sein, müssen es aber nicht. Das Lied "Nothing compares 2U" wurde von Sinnead O'Connor gesungen und veröffentlicht. Geschrieben wurde es aber von Prince.

Das Urheberrecht schützt in der Bundesrepublik Deutschland einen Urheber vor Diebstahl oder nicht genehmigter Verwendung seines, im Falle der Musik, geistigen Eigentums.

Jeder Musiktitel setzt einen Urheber voraus, welcher durch das Urheberrecht geschützt ist.
Demnach handelt es sich bei allen Musiktiteln um geschütztes Material, über das nur der Urheber verfügen kann.

Manche Urheber stellen ihre Musiktitel kostenlos zur Verfügung. In den meisten Fällen, um diese kostenlos herunterzuladen, sich anzuhören oder zu teilen.

Wird ein Musiktitel weiter verwendet, z.B. als Untermalung für ein Video, ist die Einwilligung des Urhebers zwingend erforderlich.

Es gibt auch Urheber, die für ihre Musiktitel Gebühren berechnen. Wird also einer ihrer Titel im Radio, Fernsehen, von einer Band oder einem Orchester öffentlich gespielt oder im Internet verbreitet, muss eine Gebühr gezahlt werden.

Da es für einen Urheber schwierig ist, alle Sendungen, Streams oder Aufführungen nachzuverfolgen, gibt es in annähernd jedem Land Verwertungsgesellschaften.

Verwertungsgesellschaften erhalten von einem Urheber über einen Wahrnehmungsvertrag den Auftrag, die Rechte des Urhebers wahrzunehmen und Gebühren bei Streams, Sendungen oder Aufführungen für ihn zu berechnen.

Für Deutschland ist dies die GEMA.

Da ein Musiktitel eines Urhebers nicht auf ein Land beschränkt ist, haben die verschiedenen internationalen Verwertungsgesellschaften einen Gegenseitigkeitsvertrag geschlossen.

Demnach ist die GEMA in Deutschland auch für alle anderen internationalen Verwertungsgesellschaften zuständig und leitet die in Deutschland eingeforderten Lizenzgebühren an diese weiter.

Für einen Urheber gibt es innerhalb der GEMA drei verschiedene Formen der Mitgliedschaft.
Der Unterschied besteht in der Form der Mitsprache bei Versammlungen sowie Sonderleistungen, die ich gleich noch erwähnen werde.

Bei der Ausschüttung der Tantiemen an die Urheber, werden alle Urheber ungeachtet ihres Mitgliedsstatus gleichbehandelt. Jeder erhält exakt den Betrag, den seine Musktitel an Gebühren erbracht haben, abzüglich ca. 15%.

Diese 15% werden neben Verwaltungskosten auch der GEMA-Rente, der Hinterbliebenen-Rente und dem Sozial-Font zugeführt.

Es ist die gesetzliche Verpflichtung der GEMA, gemäß ihres Lizensmodells die Gebühren einzufordern.

Diese Lizenzmodelle werden vom Deutschen Patentamt überwacht und im Bedarfsfall wird um eine Anpassung erbeten, sollten diese zu niedrig oder zu hoch eingestuft sein.

Das bedeutet, die GEMA beschließt einen Tarif, der daraufhin vom DPMA überprüft wird.

Die GEMA ist gesetzlich zur Gleichbehandlung verpflichtet.
Sie darf nicht für z.B. Radiosender individuelle Vertäge aushandeln. Das betrifft auch Online-Streaming-Angebote. Alle Streaming-Portale müssen gleich behandelt werden.

Ein Urheber, der sich entschließt in einer Verwertungsgesellschaft Mitglied zu werden, erwartet, dass diese für jegliche Verwertung seiner Musiktitel Gebühren erhebt.

Da urheberrechtlich geschützte Musiktitel ohne Einwilligung des Urhebers nicht hochgeladen, gesendet oder aufgeführt werden dürfen und ein Mitglied einer Verwertungsgesellschaft (international) seine Wahrnehmungsrechte an diese zur Erhebung von Gebühren abgetreten hat, darf gesagt werden, dass ohne eine Lizenzgebühr ein Musiktitel eines Mitglieds einer VG nicht gespielt, hochgeladen oder gesendet werden darf.

Im Klartext: Ein Musiktitel von einem Mitglied einer Verwertungsgesellschaft, darf nicht ohne Gebühr gespielt, gesendet oder gestreamt werden.
So sieht es das Gesetz vor.

Bis 2009 hatte die GEMA einen Vertrag mit Youtube mit deutlichen Vergünstigungen, um den Start für YouTube in Deutschland zu erleichtern.
Es war klar, dass der Anschlussvertrag zu den üblichen Lizenzgebühren abgeschlossen wird. Das wusste auch YouTube.
Dieser wurde nicht verlängert, da YouTube nach einigen Verhandlungen unerwartet nicht mehr zu einem angesetzten Verhandlungstermin erschienen ist und unmittelbar mit dem Sperren von Videos begonnen hatte.

Seitdem werden von Youtube keinerlei Lizenzgebühren bezahlt.
Das verstößt gegen geltendes deutsches Recht.

Youtube ist verpflichtet, jedes Video mit urheberrechtlich geschütztem Material eines VG-Mitglieds (auch international) zu sperren, sobald Youtube Kenntnis davon erlangt.

Das passiert zur Zeit nur lückenhaft und willkürlich.

Die GEMA hat 2010 auf Drängen von Urhebern exemplarisch für 12 Titel gerichtlich Gebühren eingefordert. Daraufhin wurden 7 Titel gesperrt.

Es folgten von seiten der GEMA keine weiteren Sperranträge.
Seit 2009 ist die GEMA bemüht, die Verhandlungen aufrecht zu halten. Youtube blockt seit ungefähr einem halben Jahr vollständig ab.

Die GEMA ist gesetzlich verpflichtet, bei einer Lizenzanfrage, diese einzuräumen. Dies würde bei Uneinigkeit über die Höhe der Gebühren auch ohne diese gehen, wenn die Gebühren auf ein Sperrkonto hinterlegt werden würden.

Es wurde bis heute von Youtube kein Antrag gestellt.
Damit ist die GEMA primär aussen vor.

Nun betrifft es nur noch Youtube und die Bundesrepublik Deutschland, und das auch nur, wenn ein Urheber ein nicht von ihm autorisiertes Video mit Anteilen seines geistigen Eigentums meldet.

Würde Youtube einen Antrag stellen und es würde über die Höhe der Lizenzgebühren Uneinigkeit bestehen, würde eine Schiedsstelle innerhalb von 12 Monaten eine Entscheidung treffen.
So sieht es das Gesetz vor.

Entgegen der weit verbreiteten Meinung geht es weniger um die Höhe der Lizenzgebühren als um die Form der zu übermittelnden Daten.
Da die GEMA ihre Tantiemenausschüttung mitgliedbezogen durchführt, benötigt sie eine Einzelaufstellung der erwirtschafteten Gewinne pro Titel.

Youtube ist, anders als die vielen Portale, mit denen die GEMA bereits Vertäge geschlossen hat, nicht bereit, diese in der benötigten Form zu übermitteln.

Auch fordert Google/YouTube strikte Geheimhaltung, was aber aufgrund der Vereinsstruktur der GEMA gegen geltendes deutsches Recht verstößt.

Erfahrungen anderer Verwertungsgesellschaften haben gezeigt, dass die übermittelten Daten von Youtube nur schlecht bis gar nicht zu gebrauchen sind.

Auch haben die mit Youtube geschlossenen Verträge mit anderen Verwertungsgesellschaften sehr viel Entrüstung bei deren Mitgliedern verursacht.

Es tauchen nun einige Fragen auf.
Warum stellt Youtube keinen Lizenzantrag?
Warum sperrt Youtube willkürlich und ohne erkennbares Muster Videos?

Es hat den Anschein, dass Youtube die Schiedstelle fürchtet und aus diesem Grund keinen Antrag stellt. Es kann auch sein, dass Youtube, welches sich gerne als Hoster sieht, obwohl amerikanische Gerichte aufgrund der AGB und des Geschäftsmodells in Youtube einen Provider sehen, dieses Erscheinungsbild nicht verlieren möchte.

Die willkürliche Sperrung von Videos hingegen unter Angabe der GEMA folgt einer Strategie, die Benutzer zu mobilisieren und Druck auszuüben.

Da Youtube wie oben erwähnt keinen Lizenzantrag gestellt hat und von der GEMA keine Sperrungen beantragt wurden, hat es nur noch den Schein, als hätte die GEMA etwas mit der Sperrung eines Videos zu tun.

Natürlich ist die Formulierung, über die Vewendung sei man sich mit der GEMA uneinig, augenscheinlich erst einmal korrekt.
Aber der Grund ist es nicht.

Wenn man überhaupt einen Grund finden kann, dann den, dass nach geltendem deutschen Recht ein Video mit urheberrechtlich geschütztem Content (und dabei spielt es keinerlei Rolle, ob der Urheber ein Mitglied einer VG ist oder nicht) nicht ohne Einwilligung des Urhebers weiterverwendet werden darf - sei es ein upload, eine Sendung, Aufführung etc.

Hier geht es um die Manipulation der Massen, um Druck auf die GEMA auszuüben. Da diese jedoch gesetzlich verankert und an ihre gesetzlichen Pflichten gebunden ist, wird hier versucht, mit Hilfe der Massen deutsches Recht zu unterwandern. Würde es bei den Sperrungen wirklich um die Einhaltung deutscher Gesetze gehen, würden alle Videos aller Mitglieder aller internationalen Verwertungsgesellschaften gesperrt werden müssen, - und das wären jüngsten Schätzungen zu Folge ca. 75 - 80%.

Vielleicht kann man wirklich sagen, indirekt ist die GEMA darin verwickelt, denn sie ist das Ziel dieses Angriffs.

Aber ein Angriff auf die GEMA ist auch ein Angriff auf geltendes deutsches Recht und vor allem auf alle Urheber dieser Welt, die Mitglied in einer Verwertungsgesellschaft sind. Und damit sind fast alle prominenteren Künstler und Bands dabei.

Aber indirekt richtet sich die Attacke auch gegen die User, die mit einfachsten psychologischen Tricks um ihre freie Meinungsfindung beraubt in eine Schlacht geschickt werden, um der eigenen Lieblingsband, wenn auch über drei Ecken, eins reinzuwürgen.